Das Entschuldigungsverfahren

22.10.2013

Auf Wunsch von einigen Schülern, wird im folgenden Text ausführlich das Entschuldigungsverfahren beschrieben.

 

Im Falle einer länger andauerden Erkrankung ist die Schule spätestens am 3. Krankheitstag (mündlich oder fernmündlich über das Sekretariat) davon in Kenntnis zu setzen. Bei Wiederaufnahme des Unterrichts muss der Klassenlehrkraft eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden. Diese kann sich auch durch einen Eintrag in NGW Schultimer  befinden. Volljährige Schüler/innen können sich selbst schriftlich entschuldigen (Entschuldigungsverfahren Oberstufe).

Erkrankt ein Schüler erst nachmittags, am Abend oder in der Nacht vor einer angekündigten Arbeit, müssen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am Morgen vor Beginn der Arbeit über das Sekretariat, telefonisch oder schriftlich (z.B. über einen anderen Schüler) informieren.                              Geschieht das nicht, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, ansonsten geht die unentschuldigt versäumte Arbeit mit der Note 6 bzw. 00 Punkten in die Bewertung ein. Auch ein Nachschreibtermin wird dann nicht eingeräumt.

Alle anderen Fälle sind Beurlaubungen, die vorher über die Klassenlehrkraft beantragt werden müssen. Dazu gehören auch notwendige Arzttermine während der Unterrichtszeit. Ausbildungskurse (z.B. Führerschein) müssen so geplant werden, dass sie außerhalb der Unterrichtszeit liegen. Wenn ein besonderer Förderlehrgang (z.B. Sportförderung) oder eine besondere Familiengfeier während der Schulzeit liegt, ist es Pflicht der Erziehungsberechtigten die Schule langfristig vorher, spätesten aber 4 Wochen vor dem Termin zu informieren. Wenn die Schule zu spät informiert wird und für den/die Schüler/in dadurch Nachteile entstehen (z.B. Nachschreiben einer Klassenarbeit/ Klausur ist  nicht möglich), dann geht dies zu Lasten des Schülers/ der Schülerin.


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