Versäumnis: Beurlaubungsfall / Entschuldigungsfall

Stand: 10. Februar 2023

 

Ein Entschuldigungsfall liegt nur vor, wenn ein plötzlich eintretendes Ereignis (z.B. Krankheit, Wegeunfall) vorliegt. Alle anderen Fälle sind Beurlaubungsfälle. So sind z.B. Arzttermine in der Regel außerhalb der Unterrichtszeiten zu vereinbaren. Wenn ein Arzttermin (z.B. Blutabnahme) medizinisch notwendig während der Unterrichtszeit liegen muss, ist dies ein Beurlaubungsfall, der also vor dem Fehlen mit dem Tutor direkt geregelt wird. Fahrschulstunden, Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem "Jobben" usw. sind grundsätzlich keine Fälle, für die eine Beurlaubung vom Unterricht gewährt werden kann. Der Schüler muss selber für sinnvolle Terminplanung außerhalb der Unterrichtszeit sorgen.

 

Beurlaubungen (Unterrichtsbefreiungen) sind schriftlich über den Tutor mindestens acht Tage vor dem Termin zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist im Sekretariat erhältlich. Dieser Antrag ist dem Tutor zur Unterschrift vorzulegen, der diesen dann bei der Schulleitung einreicht. Beurlaubungen, die nicht länger als einen Tag dauern und die nicht an die Ferien angrenzen, können vom Tutor direkt gewährt werden. Ist der Tutor nicht rechtzeitig erreichbar (z.B. bei Krankheit), ist der Antrag über den Oberstufenkoordinator und wenn dieser nicht zu erreichen ist, über ein Mitglied der Schulleitung zu stellen. Nach Genehmigung vermerkt der Tutor diese Genehmigung auf dem Versäumnisnachweis.

 

Beurlaubungen zu Vorstellungsgesprächen oder Vorstellungstests müssen sofort nach dem Eingang des Einladungsschreibens mit dem Tutor bzw. der Schulleitung beraten werden, wenn sich der Termin mit einem Klausurtermin oder anderem Leistungsüberprüfungstermin (z.B. praktische Überprüfung im Sport) überschneidet. Wenn Sie in solchen Fällen die Schule erst wenige Tage vor der Klausur bzw. Überprüfung über die Terminüberschneidung informieren, geht dieses Versäumnis zu Ihren Lasten. Dann müssen Sie sich nämlich entscheiden: Klausur/Überprüfung 00 Punkte oder Vorstellungstermin versäumen. Die Schule ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, Ihnen einen Nachprüfungstermin einzuräumen.

 

Damit bei einer telefonischen Absprache der Schulleitung mit der Firma der angestrebte Ausweichtermin nicht erneut mit einer Klausur/Überprüfung kollidiert, bringen Sie bitte das Einladungsschreiben und Ihren persönlichen Terminplan zum Gespräch bei der Schulleitung mit.

 

Führerscheinprüfungen legen Sie so, dass kein Unterricht ausfällt. Auch die am Vormittag liegende theoretische Prüfung muss von Ihnen so geplant werden, dass keine Klausur oder keine andere Leistungsüberprüfung davon betroffen ist.

 

Entschuldigungsfall: Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, wird das Sekretariat informiert. Der Schüler hält sich dort oder auf der Krankenliege auf, bis der Transport durch die Erziehungsberechtigten oder Krankenwagen etc. sichergestellt ist. Erkrankt ein Schüler vor dem Unterricht und kann die Schule nicht besuchen, so ist das Sekretariat umgehend telefonisch und der Tutor spätestens nach drei Tagen schriftlich zu informieren. Bei Unfällen, die sich im schulischen Bereich oder auf dem Schulweg ereignet haben und bei denen ein Arztbesuch erforderlich ist/war, muss der Tutor informiert werden und eine Unfallmeldung, die im Sekretariat erhältlich ist, innerhalb von 3 Tagen ausgefüllt im Sekretariat abgegeben werden.

 

Alle Versäumnisse (Entschuldigungs- und Beurlaubungsfälle) sind auf dem Versäumnisnachweis zu dokumentieren.

 

Erkrankung vor oder am "Klausurtag" und bei Sportleistungsüberprüfungen: Im Falle einer Erkrankung am Tag vor einer Klausur oder anderen angesetzten Leistungsüberprüfungen (auch Sportleistungsüberprüfungen) ist die entsprechende Fachlehrkraft noch am Vortag direkt oder spätestens am selben Tag vor der Klausur oder der anderen angesetzten Leistungsüberprüfung über das Sekretariat zu informieren. Tritt die Erkrankung am Tag der Prüfung vor Beginn der Klausur oder anderen angesetzten Leistungsüberprüfung ein, so ist die Fachlehrkraft persönlich hierüber zu informieren. Nur wenn diese nicht zu erreichen ist, kann die Krankmeldung vor der Prüfung über das Sekretariat, den Tutor oder ein Mitglied der Schulleitung erfolgen. Wird das Entschuldigen des Fehlens bei einer Klausur oder anderen Leistungsüberprüfung vor dem Prüfungstermin versäumt und liegt kein ärztliches Attest bzw. keine ärztliche Bescheinigung vor, gilt das Fehlen als unentschuldigt und die Klausur oder die andere angesetzte Leistungsüberprüfung wird mit 00 Notenpunkten bewertet. Diese Regelungen gehen auf Missbrauch durch Schüler zurück. Zum Nachtermin kann der gesamte durchgenommene Stoff überprüft werden, nicht etwa nur der, der in der bereits erfolgten Leistungsüberprüfung geprüft wurde.

 

Erkrankung zur Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfung und zu Nachhohlterminen: Im Falle einer Erkrankung vor oder am Tag der Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfung und/oder vor oder am Nachhohltermin zu einer Leistungsüberprüfung ist das Fehlen nur über ein ärztliches Attest/eine ärztliche Bescheinigung zu entschuldigen. Liegt kein ärztliches Attest/keine ärztliche Bescheinigung vor, so gilt das Fehlen als unentschuldigt und die Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfung oder die angesetzte Nachhohlüberprüfung wird mit 00 Notenpunkten bewertet. Diese Regelungen gehen auf Missbrauch durch Schüler zurück.

 

Hohe Fehlzeiten: Bei hohen Fehlzeiten ist die Schule verpflichtet, Ihnen gemäß Nr. 7.13 der EB-VO-GO zu § 7 VO-GO eine Mitteilung zuzusenden, um auf mögliche Folgen hinzuweisen. Diese Mitteilung wird die Schule, auch wenn Sie volljährig sind, an die Erziehungsberechtigten senden.

 

Wenn Sie volljährig sind, können Sie schriftlich widersprechen, dass die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden. Über einen Widerspruch muss die Schule die Erziehungsberechtigten informieren. Sollte Ihrerseits kein Widerspruch erfolgen, benachrichtigt die Schule die Erziehungsberechtigten automatisch auch bei Volljährigkeit.

 

 

 

 

 

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